Wer heute eine Vorlesung über Internationales Handelsrecht eröffnet, steht vor einer unbequemen Frage, die noch vor zehn Jahren niemand gestellt hätte: Gibt es den Gegenstand überhaupt noch? Die Zeitungen berichten von Zöllen, die über Nacht verhängt und über Nacht wieder ausgesetzt werden, von Sanktionslisten, die länger sind als manche Zolltarife, von einem Welthandelsgericht, das seit Jahren keine Richter mehr hat. Der Befund einer „Welt ohne Regeln“ liegt nahe. Er ist dennoch falsch, oder genauer: Er beschreibt nur die eine Hälfte dessen, was wir Handelsrecht nennen, und verdeckt, dass die andere Hälfte erstaunlich unbeeindruckt weiterarbeitet.

Man muss dazu an eine Unterscheidung erinnern, die im deutschen Sprachraum geläufig ist und im Alltag doch ständig verwischt wird. Das Wirtschaftsvölkerrecht ordnet das Verhältnis der Staaten zueinander: Zollbindungen, Meistbegünstigung, Inländerbehandlung, Subventionsdisziplin, Investitionsschutz. Das internationale Handelsrecht im engeren Sinn ordnet das Verhältnis der Kaufleute zueinander: Kauf, Transport, Zahlung, Sicherheiten, Streitbeilegung. Das erste ist Recht, das Staaten sich selbst auferlegt haben und das sie deshalb auch selbst wieder abschütteln können. Das zweite ist Recht, das die Beteiligten brauchen, um überhaupt Geschäfte zu machen, und das sie sich notfalls selbst schaffen. Die gegenwärtige Krise trifft das erste mit voller Wucht und das zweite nur mittelbar.

Beim öffentlichen Teil ist die Diagnose kaum zu beschönigen. Das Berufungsgremium der WTO ist seit Dezember 2019 nicht mehr beschlussfähig, weil die Vereinigten Staaten die Nachbesetzung der Richterstellen blockieren. Ein unterlegener Staat kann seither ein Panelurteil „ins Leere“ anfechten und es damit auf unbestimmte Zeit seiner Verbindlichkeit berauben. Die Ersatzlösung einiger Mitglieder, ein Schiedsverfahren auf der Grundlage von Artikel 25 der Streitbeilegungsvereinbarung, funktioniert, bindet aber gerade jene nicht, auf die es ankäme. Hinzu kommt die Ausweitung der Sicherheitsausnahme des Artikels XXI GATT, die jahrzehntelang aus gutem Grund kaum jemand anzurufen wagte und die inzwischen für Stahl, Aluminium, Halbleiter und Fahrzeuge herhalten muss. Wenn nahezu jede Ware sicherheitsrelevant sein kann und der berufende Staat selbst darüber entscheiden will, ob sie es ist, dann bleibt von der Zollbindung ein Versprechen unter Vorbehalt. Die amerikanische Zollpolitik seit 2025 hat aus dieser Möglichkeit eine Methode gemacht, und die übrigen großen Handelsmächte haben auf ihre Weise nachgezogen, mit Exportkontrollen für Rohstoffe, mit Gegenmaßnahmen, mit einem Arsenal einseitiger Instrumente, das auch die Europäische Union sich zugelegt hat.

Regellos ist diese Welt allerdings nicht. Sie leidet eher an einem Überfluss von Regeln, die niemand mehr gemeinsam gesetzt hat. An die Stelle weniger multilateraler Normen tritt eine Vielzahl nationaler und regionaler Vorschriften mit weltweitem Geltungsanspruch: Sanktionsverordnungen, Ausfuhrkontrolllisten, Investitionsprüfungen, Sorgfaltspflichten in der Lieferkette, der europäische Grenzausgleich für Kohlendioxid. Der Jurist, der einen Liefervertrag zwischen einem rumänischen Hersteller und einem Abnehmer in Zentralasien begleitet, hat nicht weniger Recht zu prüfen als früher, sondern erheblich mehr, und es widerspricht sich häufiger. Was verloren gegangen ist, ist nicht die Norm, sondern ihre Vorhersehbarkeit und ihre Gegenseitigkeit. Aus dem Recht, das den Staat bindet, ist vielfach ein Recht geworden, dessen sich der Staat bedient. Der Handel wird zum Mittel der Außenpolitik, und das Handelsrecht folgt ihm in diese Rolle.

Daneben steht, fast unbemerkt, das private Handelsrecht. Das Wiener Kaufrechtsübereinkommen von 1980 gilt in rund hundert Staaten, darunter in fast allen großen Handelsnationen, und kein Vertragsstaat hat es je aus politischem Verdruss gekündigt. Das New Yorker Übereinkommen von 1958 sichert die Vollstreckung von Schiedssprüchen in mehr als 170 Staaten, und zwar auch zwischen Ländern, die einander sonst wenig Freundliches zu sagen haben. Die Incoterms der Internationalen Handelskammer, die Einheitlichen Richtlinien für Dokumentenakkreditive, die UNIDROIT-Grundregeln werden täglich in Millionen von Verträgen verwendet, ohne dass ein Parlament sie beschlossen hätte. Ein Container, der in Constanța verladen wird, reist nach wie vor unter einem Konnossement, dessen Rechtswirkungen überall im Wesentlichen gleich verstanden werden. Dass dieses Recht hält, während das zwischenstaatliche bröckelt, hat einen einfachen Grund. Es beruht nicht auf dem guten Willen der Regierungen, sondern auf dem Eigeninteresse derer, die es anwenden. Der Kaufmann, der sich nicht an den Schiedsspruch hält, findet beim nächsten Mal keinen Vertragspartner und keine Bank.

Das ist im Kern die alte Einsicht der Lehre von der lex mercatoria, und es lohnt, sich an ihre Geschichte zu erinnern. Die Kaufleute des Mittelalters handelten über Grenzen hinweg, lange bevor es Staaten gab, die Handelsverträge hätten schließen können. Die Hanse war kein Völkerrechtssubjekt und hat doch über Jahrhunderte einen Rechtsraum von Brügge bis Nowgorod zusammengehalten. Die Welthandelsordnung der Jahre zwischen 1995 und etwa 2017, in der eine nahezu universelle Organisation verbindlich Recht sprach, war historisch die Ausnahme. Wir haben sie für den Normalzustand gehalten, weil eine ganze Juristengeneration in ihr ausgebildet wurde. Was wir jetzt erleben, ist insofern weniger der Einsturz des Handelsrechts als die Rückkehr zu seinem gewöhnlichen Aggregatzustand: ein dichtes, von der Praxis getragenes Privatrecht unter einem unruhigen politischen Himmel.

Beruhigen darf dieser Befund freilich nicht. Die beiden Schichten sind nicht voneinander isoliert, und die Unordnung der oberen sickert in die untere ein. Ein Zoll, der zwischen Vertragsschluss und Lieferung verhängt wird, wirft die Frage auf, wer ihn trägt, und sie wird nach Artikel 79 des Kaufrechtsübereinkommens oder nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage selten zugunsten dessen beantwortet, der auf Entlastung hofft; Verteuerung ist kein Hindernis, sagt die überwiegende Rechtsprechung. Eine Sanktion, die den Zahlungsweg versperrt, macht die Leistung nicht unmöglich, sondern rechtswidrig, und zwar womöglich nur nach dem Recht eines Staates, der mit dem Vertrag nichts zu tun hat. Ein Schiedsspruch, der im Vollstreckungsstaat an dessen Sanktionsrecht gemessen wird, stößt auf den Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, den das New Yorker Übereinkommen aus guten Gründen eng gehalten hatte. Hier, an den Nahtstellen, entscheidet sich, ob das private Handelsrecht seine Verlässlichkeit behält. Die Gefahr liegt nicht darin, dass es abgeschafft wird, sondern darin, dass es von Eingriffsnormen durchlöchert wird, bis die Parteiautonomie nur noch dort gilt, wo kein Staat ein Interesse anmeldet.

Für die Praxis folgt daraus eine Verschiebung des Schwerpunkts, die man nüchtern beschreiben kann. Das Risiko, das früher die Staatengemeinschaft durch gebundene Zölle und ein Gericht aufgefangen hat, liegt wieder bei den Vertragsparteien. Sie müssen es im Vertrag verteilen: durch Preisanpassungs- und Zollklauseln, durch sorgfältig gefasste Regelungen über höhere Gewalt und Härtefälle, durch Sanktionsklauseln, die das Wort „Sanktion“ definieren, durch eine überlegte Wahl von Recht, Schiedsort und Währung. Mit dem Risiko wandert die Verantwortung. Der Geschäftsleiter, der eine Lieferkette auf einen einzigen politisch exponierten Staat stützt, ohne die Folgen eines Embargos vertraglich bedacht zu haben, wird sich nach dem Maßstab des ordentlichen Kaufmanns fragen lassen müssen, was er sich dabei gedacht hat. Und der Gewinn fällt, wie stets, dem zu, der das Risiko richtig eingeschätzt und die Haftung richtig zugeordnet hat. Das internationale Handelsrecht wird damit wieder zu dem, was es in seinen Anfängen war, nämlich zu einer Kunst der Vertragsgestaltung, und der Anwalt wird vom Ausleger fertiger Regeln zum Baumeister eigener.

Für Europa und für ein Land wie Rumänien hat die Frage noch eine weitere Seite. Die Union ist der eine große Wirtschaftsraum, der die Regel nicht als Instrument unter anderen, sondern als Grundlage seiner eigenen Existenz versteht. Der Binnenmarkt ist verrechtlichter Handel mit einem Gerichtshof, der tatsächlich entscheidet und dessen Urteile tatsächlich befolgt werden. Das erklärt, weshalb die Union am Multilateralismus festhält, wenn andere ihn aufgeben, und weshalb sie zugleich ihr Netz von Freihandelsabkommen ausbaut: Wo die allgemeine Ordnung nicht mehr trägt, werden bilaterale Brücken gebaut. Es erklärt aber auch ihre Versuchung, das eigene Recht durch die schiere Größe des Marktes nach außen zu tragen. Zwischen dem Verteidigen der Regel und dem Aufdrängen der eigenen Regel verläuft eine Linie, die in Brüssel nicht immer deutlich gesehen wird und die unsere Handelspartner sehr genau wahrnehmen.

Was also heißt heute Internationales Handelsrecht? Es heißt zunächst, auf die große Erzählung von der einen Welthandelsordnung zu verzichten und das Fach wieder als das zu begreifen, was es dem Stoff nach immer war: ein mehrschichtiges Gefüge aus Übereinkommen, kaufmännischen Bräuchen, Vertragsklauseln, Schiedssprüchen und nationalen Eingriffsnormen, das kein Gesetzgeber entworfen hat und kein Gesetzgeber allein zerstören kann. Es heißt zweitens, den Studierenden nicht mehr nur die Normen zu lehren, sondern den Umgang mit ihrer Unbeständigkeit, also Risikoanalyse und Vertragstechnik neben Dogmatik. Und es heißt drittens, sich einzugestehen, dass die Welt nicht ohne Regeln ist, sondern ohne Schiedsrichter. Das ist ein Unterschied, und er ist nicht nur ein juristischer. Ein Spiel ohne Schiedsrichter wird nicht notwendig regellos; es wird rauer, und es begünstigt diejenigen, die stark genug sind, ihre Auslegung der Regel durchzusetzen. Das Handelsrecht hat solche Zeiten schon überstanden. Es hat sie überstanden, weil Kaufleute einander auch dann noch trauen müssen, wenn Staaten es nicht mehr tun, und weil dieses Vertrauen eine Form braucht. Diese Form zu liefern, ist die Aufgabe des Faches, heute dringlicher als in den bequemen Jahren, in denen andere sie für uns erledigt haben.

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